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AGB

1. Anwendungsbereich und Auslegung:

Der gesamte Geschäftsverkehr und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Model und

der Odd Agency Neumeister&Matzi OG (im Folgenden „Modelagentur“ genannt) sowie dem

jeweiligen Kunden und der Modellagentur erfolgen ausschließlich auf Basis dieser

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diesen AGB entgegenstehende oder

abweichende AGB Dritter werden – selbst dann, wenn diesen nicht ausdrücklich

widersprochen wurde – nur dann Vertragsbestandteil, wenn seitens der Modelagentur

dem ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde. Für Geschäfte mit Konsumenten

gelten die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG, in der jeweils

geltenden Fassung), soweit diese zwingendes Recht darstellen und von diesen AGB

abweichen.

Diese AGB beruhen auf dem Berufsbild der Modelagenturen und sind dementsprechend im

Sinne und im Geiste dieses Berufsbildes auszulegen.

2. Vertragsabschluss und Vertragsverhältnisse:

Verträge, die auf diese AGB Bezug nehmen, werden stets schriftlich abgeschlossen.

Die wesentlichen Vertragselemente sind in diesem Sinne schriftlich zu vereinbaren;

im Übrigen genügt ein Verweis auf diese AGB bzw die gesetzlich geregelten

einschlägigen Bestimmungen. Diese AGB werden dem Vertragspartner vor oder beim

Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht und sind auf der Homepage der Modellagentur

kundgemacht.

Von der Modelagentur erstellte Kostenvoranschläge sind, wenn nichts anderes

vereinbart wurde, als unverbindlich und kostenlos anzusehen.

Die Aufnahme eines Models in die Kartei der Modelagentur erfolgt nach Ermessen der

Modelagentur und ist unentgeltlich. Die Modelagentur stellt dem Model kostenfrei

eine Sedcard und ein Portfolio zur Verfügung und hält dieses – nach eigenem

Ermessen und soweit marktgerecht – durch regelmäßige Fotoshootings aktuell.

Models die noch nicht volljährig sind, benötigen zum Vertragsabschluss ausnahmslos

die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

Durch die Aufnahme eines Models in die Kartei der Modelagentur entsteht ein

beiderseits jederzeit kündbares Vertragsverhältnis zwischen Modelagentur und Model.

Davon unberührt bleibt die Erfüllung laufender bereits vermittelter Aufträge.

Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses werden einzelne Aufträge an die Models von

der Agentur im Regelfall mündlich vermittelt, wobei im Sinne der vorstehenden

Regelungen stets schriftliche Buchungsverträge und Buchungsbestätigung errichtet

werden. Ein eigener Werkvertrag entsteht diesbezüglich zwischen Modelagentur und

Auftraggeber. Desgleichen entsteht wiederum ein eigener Werkvertrag zwischen

Auftraggeber und Model. Dieser Werkvertrag wird von der Modelagentur vermittelt.

3. Werkvertragsgegenstand:

Im Einzelnen ist Folgendes möglichst eindeutig und detailliert zu vereinbaren:

gewünschte Eigenschaften und Fähigkeiten des Models (Alter, Größe, Figur,

körperliche Merkmale udgl); Ort, Zeiten bzw Zeitraum der Leistungserbringung;

Tragung von Nebenkosten wie Verpflegung udgl; Zweck und Dauer des Einsatzes des

Models; Modelhonorar, Agenturprovision und Buyouts.

4. Rechte und Pflichten von Modelagentur, Model und Auftraggeber:

4.1. Modelagentur: Die Modelagentur erbringt dem Auftraggeber gegenüber eine

fachlich einwandfreie und sorgfältige Auswahl der jeweils infrage kommenden Models

nach dessen geäußerten Anforderungen. Für nach diesen Maßstäben nicht vorhersehbare

Mängel im Einsatz des vermittelten Models übernimmt die Modelagentur keine Haftung.

Dafür haftet das Model dem Auftraggeber direkt.

Besteht der Auftraggeber entgegen der ausdrücklichen Warnung der Modelagentur auf

bestimmten Vertragsabschlüssen oder -umständen, so hat er das damit verbundene

Risiko zu tragen. Vom Model erhält die Modelagentur, wenn nicht ausdrücklich

anderes vereinbart wird, Verhandlungs-, Vertragsabschluss- und Inkassovollmacht.

Dabei ist für die Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen Modelagentur und Model

nach Tunlichkeit im Einzelfall das Einvernehmen herzustellen. Die Modelagentur hat

diesbezüglich auch gleichermaßen die Interessen der Modele und Auftraggeber in

ihrer Gestion zu wahren.

4.2. Model: Das Model nimmt zur Kenntnis, dass es selbständig erwerbstätig ist und

in keinem dienstvertraglichen Verhältnis zur vermittelnden Modelagentur oder zum

Auftraggeber steht. Die vereinnahmten Entgelte sind vom Model ordnungsgemäß zu

versteuern, eine Sozialversicherung durch Auftraggeber oder Modelagentur erfolgt

nicht.

Das Model ist verpflichtet, den Vertrag persönlich unter seiner persönlichen

Verantwortung auszuführen. Es ist nicht befugt, im Verhinderungsfall ohne

vorheriges Einvernehmen mit Modelagentur und Auftraggeber einen Ersatz zu stellen.

Das Model hat sich für jeden Vermittlungsfall gewissenhaft und sorgfältig

vorzubereiten. Das Model ist verpflichtet, nach Treu und Glauben sein

Erscheinungsbild, Auftreten sowie seine Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem

vereinbarten Niveau zu erhalten. Das Model informiert die Modelagentur umgehend

über Änderungen von Aussehen, Kontaktdaten, Aufenthaltsort oder Verfügbarkeit.

Optische Veränderungen, Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder unqualifiziertes

Auftreten im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen können zu einer

Schadenersatzpflicht führen.

4.3. Auftraggeber: Der Auftraggeber sichert die mängelfreie Zurverfügungstellung

des Aufnahme- bzw Produktionsortes, wie mit Modelagentur bzw Model besprochen,

sowie die adäquate und standesgemäße Betreuung und Verpflegung des Models vor Ort

zu.

5. Werkvertragsentgelt:

5.1. Rechnungslegung von der Modelagentur an den Auftraggeber: Die dem Auftraggeber

nach Beendigung des Einsatzes des vermittelten Models von der Modelagentur

ausgestellte Rechnung enthält Modelhonorar, Agenturprovision, vereinbarte Buyouts,

allenfalls die Verrechnung entstandener Barspesen und Aufwendungen und die

gesetzliche Umsatzsteuer. Dieses Gesamthonorar kann der Auftraggeber mit

schuldbefreiender Wirkung nur an die Modelagentur bezahlen. Allfällige davon

abweichende Direktzahlungen an Models oder Dritte erfolgen nicht mit

schuldbefreiender Wirkung. Mangels einer abweichenden Vereinbarung ist das

Gesamthonorar sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug (Skonto) fällig. Bei Zahlung

nach Fälligkeit werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB verrechnet. Im Falle des

Verzugs hat der Auftraggeber auch anfallende Inkasso- und Anwaltsspesen zu

begleichen. Das Agenturhonorar ist frei vereinbar, es gibt keine verbindlichen

behördlichen Tarife oder sonstigen Richtlinien.

5.2. Modelhonorar: Models können keine Honorarvorschüsse von der Modelagentur

verlangen. Das Model erhält sein vereinbartes Honorar von der Modelagentur binnen

14 Tagen nach Einlangen der Zahlung des Auftraggebers bei der Modelagentur. Zahlt

der Auftraggeber an die Agentur, aus welchen Gründen immer, nicht, so kann das

Model sich grundsätzlich nur am Auftraggeber klag- und schadlos halten. Ein

direkter Vergütungsanspruch des Models gegenüber der Agentur besteht, wenn nicht

ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde, nicht.

6. Urheber- und leistungsschutzrechtliche Bestimmungen:

Alle vom Auftraggeber bzw in seinem Auftrag von Dritten (Fotografen) hergestellten

Fotos, Filme udgl dürfen vom Auftraggeber nur in der vertraglich vereinbarten Art

und Weise und in dem vereinbarten Umfang verwendet werden. Sofern keine

anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, erlischt dieses Recht jedoch ein Jahr

nach der erstmaligen Veröffentlichung der Foto- bzw Filmaufnahmen etc, bezieht sich

nur auf die Nutzung auf dem Gebiet der Republik Österreich und ausschließlich zu

dem vereinbarten Verwendungszweck, für das vereinbarte Produkt und die vereinbarte

Nutzungsform. Diese Frist beginnt mit Nutzung der Aufnahmen, spätestens jedoch 1

Monate nach deren Erstellung.

Weitergehende Nutzungen, insbesondere für Poster, Plakate, Verpackungen, Displays,

Videos sowie jede Nutzung des Modellnamens, bedürfen einer schriftlichen

Genehmigung der Modellagentur (als Vertreterin des Models). Eine digitale

Speicherung der Aufnahmen ist nur nach schriftlicher Zustimmung unter konkreter

Angabe des Verwendungszwecks gestattet. Eine zusätzliche Bearbeitung oder

Veränderung der erstellten Aufnahmen (insbesondere Retuschen, Montagen,

Kl-generierte Veränderungen, udgl) ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der

Modelagentur unzulässig.

Mangels anderer Vereinbarung steht dem vermittelten Model ein auf interne

Verwendungszwecke (für Sedcards, headsheets udgl, zur ausschließlich eigenen

Verwendung) beschränktes und unbefristetes Werknutzungsrecht an allen vom

Auftraggeber bzw einem in seinem Auftrag tätigen Dritten hergestellten Fotos,

Filmen etc, die das vermittelte Model betreffen, zu.

Dem Auftraggeber (Dritten) ist es mangels anderslautender Vereinbarung auch

untersagt, irgendwelche Rechte an Fotos, Filmen udgl zur öffentlichen und/oder

gewerblichen Nutzung an Dritte weiterzugeben. Der Auftraggeber als Vertragspartner

der Modelagentur verpflichtet sich, diese Verpflichtung auf einen vertraglich an

ihn gebundenen Dritten (Fotografen) zu überbinden.

Die Nutzungsrechte stehen dem Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung des

Modelhonorars, der Buyouts, der Agenturprovision und sämtlicher sonstiger Kosten

laut ausgestellter Rechnung (5.1.) zu und ist dementsprechend jegliche Nutzung vor

vollständiger Bezahlung unzulässig.

7. Leistungsstörungen:

Sämtliche Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass ein unbefugter einseitiger

Rücktritt (Storno) von abgeschlossenen Werkverträgen mangels ausdrücklicher

abweichender Vereinbarung nicht möglich ist. Im Falle eines unbefugten einseitigen

Vertragsrücktrittes durch den Auftraggeber sind der Modelagentur die vereinbarten

Entgelte unverzüglich zu bezahlen, wobei weiterer Schadenersatz unbenommen bleibt.

Ferner ist eine verschuldensunabhängige pauschalierte Vertragsstrafe in der laut

Buchungsbestätigung vereinbarten Höhe unverzüglich zu entrichten.

Wird der Auftrag vom Auftraggeber oder der Modelagentur storniert, entfallen

sämtliche Ansprüche des Modells auf das vereinbarte Honorar und eventuelle Buyouts.

Die Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere Zahlungsverzug)

durch einen der Vertragspartner berechtigt den oder die anderen Partner zum

sofortigen Vertragsrücktritt. Außer Schadenersatz können die berechtigt vom Vertrag

zurückgetretenen Partner vom anderen Vertragspartner eine pauschalierte

Vertragsstrafe von 20 % des vereinbarten Brutto-Entgelts laut Buchungsbestätigung

verlangen.

Mangels abweichender Vereinbarungen gelten Modelvermittlungen als Fixgeschäft, die

am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit zu erfüllen sind, wobei für die

diesbezügliche Leistungserbringung im engeren Sinn primär das selbständig tätige

Model (siehe Punkt 4. dieser AGB) verantwortlich ist. Es kann aber vertraglich mit

der Modelagentur eine Regelung betreffend Termin- oder Ortsverlegung, Prolongation

udgl getroffen werden, wobei die Modelagentur diesbezüglich als Vertreterin des

Models tätig wird. Gesonderte Bestimmungen gelten nach Branchenusance für

sogenannte Wetterbuchungen. Abmachungen dieser Art mit dem Model ohne Kontaktierung

der Modelagentur sind dem Auftraggeber untersagt.

Wird die Vertragserfüllung durch Umstände höherer Gewalt oder der objektiven

nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung (aufgrund von Krankheit, Unfall udgl)

unmöglich, so bleibt der Vertrag nach Möglichkeit aufrecht und sind entsprechende

Ersatztermine udgl zu vereinbaren. Maßstab dafür ist die Zumutbarkeit für die

Beteiligten unter einem hohen Sorgfaltsmaßstab. Andernfalls trägt jeder der

Beteiligten das Risiko in seiner Sphäre. Für den Fall höherer Gewalt ist jeglicher

Schadenersatz oder eine Konventionalstrafe ausgeschlossen. Als Fälle höherer Gewalt

gelten in einem eng zu interpretierenden Sinn nur unabwendbare und unverschuldete

Elementar-Ereignisse (Sturm, Blitzschlag, Lawinenabgang, Hochwasser, Erdbeben,

Krieg, Feuer, Seuchen, sonstige allgemeine oder größere Katastrophen) sowie Fälle

eines allgemeinen, von den Vertragsparteien in keiner Weise beinflussbaren

Notstandes wie Streik, Straßenblockaden udgl. Kein Fall höherer Gewalt ist

insbesondere ein starkes Verkehrsaufkommen.

Alle in diesen AGB erwähnten Vertragsstrafen (Konventionalstrafen) sind als

„Mindestersatz“ zu verstehen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann ein

tatsächlich übersteigender Schaden zusätzlich geltend gemacht werden.

8. Sonstige Vertragsbestimmungen:

Nebenabreden sind in jedem Fall – bei sonstiger Unwirksamkeit – schriftlich zu

vereinbaren. Dies gilt auch für die Nebenabrede des Abgehens von der Schriftform.

Allfällige Vertrags- und Rechtsgeschäftsgebühren werden von den Vertragsparteien zu

jeweils gleichen Teilen getragen.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Modelagentur. Sämtliche Verträge

unterliegen in jedem Fall österreichischem Recht.

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