AGB
1. Anwendungsbereich und Auslegung:
Der gesamte Geschäftsverkehr und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Model und
der Odd Agency Neumeister&Matzi OG (im Folgenden „Modelagentur“ genannt) sowie dem
jeweiligen Kunden und der Modellagentur erfolgen ausschließlich auf Basis dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diesen AGB entgegenstehende oder
abweichende AGB Dritter werden – selbst dann, wenn diesen nicht ausdrücklich
widersprochen wurde – nur dann Vertragsbestandteil, wenn seitens der Modelagentur
dem ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde. Für Geschäfte mit Konsumenten
gelten die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG, in der jeweils
geltenden Fassung), soweit diese zwingendes Recht darstellen und von diesen AGB
abweichen.
Diese AGB beruhen auf dem Berufsbild der Modelagenturen und sind dementsprechend im
Sinne und im Geiste dieses Berufsbildes auszulegen.
2. Vertragsabschluss und Vertragsverhältnisse:
Verträge, die auf diese AGB Bezug nehmen, werden stets schriftlich abgeschlossen.
Die wesentlichen Vertragselemente sind in diesem Sinne schriftlich zu vereinbaren;
im Übrigen genügt ein Verweis auf diese AGB bzw die gesetzlich geregelten
einschlägigen Bestimmungen. Diese AGB werden dem Vertragspartner vor oder beim
Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht und sind auf der Homepage der Modellagentur
kundgemacht.
Von der Modelagentur erstellte Kostenvoranschläge sind, wenn nichts anderes
vereinbart wurde, als unverbindlich und kostenlos anzusehen.
Die Aufnahme eines Models in die Kartei der Modelagentur erfolgt nach Ermessen der
Modelagentur und ist unentgeltlich. Die Modelagentur stellt dem Model kostenfrei
eine Sedcard und ein Portfolio zur Verfügung und hält dieses – nach eigenem
Ermessen und soweit marktgerecht – durch regelmäßige Fotoshootings aktuell.
Models die noch nicht volljährig sind, benötigen zum Vertragsabschluss ausnahmslos
die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
Durch die Aufnahme eines Models in die Kartei der Modelagentur entsteht ein
beiderseits jederzeit kündbares Vertragsverhältnis zwischen Modelagentur und Model.
Davon unberührt bleibt die Erfüllung laufender bereits vermittelter Aufträge.
Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses werden einzelne Aufträge an die Models von
der Agentur im Regelfall mündlich vermittelt, wobei im Sinne der vorstehenden
Regelungen stets schriftliche Buchungsverträge und Buchungsbestätigung errichtet
werden. Ein eigener Werkvertrag entsteht diesbezüglich zwischen Modelagentur und
Auftraggeber. Desgleichen entsteht wiederum ein eigener Werkvertrag zwischen
Auftraggeber und Model. Dieser Werkvertrag wird von der Modelagentur vermittelt.
3. Werkvertragsgegenstand:
Im Einzelnen ist Folgendes möglichst eindeutig und detailliert zu vereinbaren:
gewünschte Eigenschaften und Fähigkeiten des Models (Alter, Größe, Figur,
körperliche Merkmale udgl); Ort, Zeiten bzw Zeitraum der Leistungserbringung;
Tragung von Nebenkosten wie Verpflegung udgl; Zweck und Dauer des Einsatzes des
Models; Modelhonorar, Agenturprovision und Buyouts.
4. Rechte und Pflichten von Modelagentur, Model und Auftraggeber:
4.1. Modelagentur: Die Modelagentur erbringt dem Auftraggeber gegenüber eine
fachlich einwandfreie und sorgfältige Auswahl der jeweils infrage kommenden Models
nach dessen geäußerten Anforderungen. Für nach diesen Maßstäben nicht vorhersehbare
Mängel im Einsatz des vermittelten Models übernimmt die Modelagentur keine Haftung.
Dafür haftet das Model dem Auftraggeber direkt.
Besteht der Auftraggeber entgegen der ausdrücklichen Warnung der Modelagentur auf
bestimmten Vertragsabschlüssen oder -umständen, so hat er das damit verbundene
Risiko zu tragen. Vom Model erhält die Modelagentur, wenn nicht ausdrücklich
anderes vereinbart wird, Verhandlungs-, Vertragsabschluss- und Inkassovollmacht.
Dabei ist für die Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen Modelagentur und Model
nach Tunlichkeit im Einzelfall das Einvernehmen herzustellen. Die Modelagentur hat
diesbezüglich auch gleichermaßen die Interessen der Modele und Auftraggeber in
ihrer Gestion zu wahren.
4.2. Model: Das Model nimmt zur Kenntnis, dass es selbständig erwerbstätig ist und
in keinem dienstvertraglichen Verhältnis zur vermittelnden Modelagentur oder zum
Auftraggeber steht. Die vereinnahmten Entgelte sind vom Model ordnungsgemäß zu
versteuern, eine Sozialversicherung durch Auftraggeber oder Modelagentur erfolgt
nicht.
Das Model ist verpflichtet, den Vertrag persönlich unter seiner persönlichen
Verantwortung auszuführen. Es ist nicht befugt, im Verhinderungsfall ohne
vorheriges Einvernehmen mit Modelagentur und Auftraggeber einen Ersatz zu stellen.
Das Model hat sich für jeden Vermittlungsfall gewissenhaft und sorgfältig
vorzubereiten. Das Model ist verpflichtet, nach Treu und Glauben sein
Erscheinungsbild, Auftreten sowie seine Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem
vereinbarten Niveau zu erhalten. Das Model informiert die Modelagentur umgehend
über Änderungen von Aussehen, Kontaktdaten, Aufenthaltsort oder Verfügbarkeit.
Optische Veränderungen, Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder unqualifiziertes
Auftreten im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen können zu einer
Schadenersatzpflicht führen.
4.3. Auftraggeber: Der Auftraggeber sichert die mängelfreie Zurverfügungstellung
des Aufnahme- bzw Produktionsortes, wie mit Modelagentur bzw Model besprochen,
sowie die adäquate und standesgemäße Betreuung und Verpflegung des Models vor Ort
zu.
5. Werkvertragsentgelt:
5.1. Rechnungslegung von der Modelagentur an den Auftraggeber: Die dem Auftraggeber
nach Beendigung des Einsatzes des vermittelten Models von der Modelagentur
ausgestellte Rechnung enthält Modelhonorar, Agenturprovision, vereinbarte Buyouts,
allenfalls die Verrechnung entstandener Barspesen und Aufwendungen und die
gesetzliche Umsatzsteuer. Dieses Gesamthonorar kann der Auftraggeber mit
schuldbefreiender Wirkung nur an die Modelagentur bezahlen. Allfällige davon
abweichende Direktzahlungen an Models oder Dritte erfolgen nicht mit
schuldbefreiender Wirkung. Mangels einer abweichenden Vereinbarung ist das
Gesamthonorar sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug (Skonto) fällig. Bei Zahlung
nach Fälligkeit werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB verrechnet. Im Falle des
Verzugs hat der Auftraggeber auch anfallende Inkasso- und Anwaltsspesen zu
begleichen. Das Agenturhonorar ist frei vereinbar, es gibt keine verbindlichen
behördlichen Tarife oder sonstigen Richtlinien.
5.2. Modelhonorar: Models können keine Honorarvorschüsse von der Modelagentur
verlangen. Das Model erhält sein vereinbartes Honorar von der Modelagentur binnen
14 Tagen nach Einlangen der Zahlung des Auftraggebers bei der Modelagentur. Zahlt
der Auftraggeber an die Agentur, aus welchen Gründen immer, nicht, so kann das
Model sich grundsätzlich nur am Auftraggeber klag- und schadlos halten. Ein
direkter Vergütungsanspruch des Models gegenüber der Agentur besteht, wenn nicht
ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde, nicht.
6. Urheber- und leistungsschutzrechtliche Bestimmungen:
Alle vom Auftraggeber bzw in seinem Auftrag von Dritten (Fotografen) hergestellten
Fotos, Filme udgl dürfen vom Auftraggeber nur in der vertraglich vereinbarten Art
und Weise und in dem vereinbarten Umfang verwendet werden. Sofern keine
anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, erlischt dieses Recht jedoch ein Jahr
nach der erstmaligen Veröffentlichung der Foto- bzw Filmaufnahmen etc, bezieht sich
nur auf die Nutzung auf dem Gebiet der Republik Österreich und ausschließlich zu
dem vereinbarten Verwendungszweck, für das vereinbarte Produkt und die vereinbarte
Nutzungsform. Diese Frist beginnt mit Nutzung der Aufnahmen, spätestens jedoch 1
Monate nach deren Erstellung.
Weitergehende Nutzungen, insbesondere für Poster, Plakate, Verpackungen, Displays,
Videos sowie jede Nutzung des Modellnamens, bedürfen einer schriftlichen
Genehmigung der Modellagentur (als Vertreterin des Models). Eine digitale
Speicherung der Aufnahmen ist nur nach schriftlicher Zustimmung unter konkreter
Angabe des Verwendungszwecks gestattet. Eine zusätzliche Bearbeitung oder
Veränderung der erstellten Aufnahmen (insbesondere Retuschen, Montagen,
Kl-generierte Veränderungen, udgl) ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der
Modelagentur unzulässig.
Mangels anderer Vereinbarung steht dem vermittelten Model ein auf interne
Verwendungszwecke (für Sedcards, headsheets udgl, zur ausschließlich eigenen
Verwendung) beschränktes und unbefristetes Werknutzungsrecht an allen vom
Auftraggeber bzw einem in seinem Auftrag tätigen Dritten hergestellten Fotos,
Filmen etc, die das vermittelte Model betreffen, zu.
Dem Auftraggeber (Dritten) ist es mangels anderslautender Vereinbarung auch
untersagt, irgendwelche Rechte an Fotos, Filmen udgl zur öffentlichen und/oder
gewerblichen Nutzung an Dritte weiterzugeben. Der Auftraggeber als Vertragspartner
der Modelagentur verpflichtet sich, diese Verpflichtung auf einen vertraglich an
ihn gebundenen Dritten (Fotografen) zu überbinden.
Die Nutzungsrechte stehen dem Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung des
Modelhonorars, der Buyouts, der Agenturprovision und sämtlicher sonstiger Kosten
laut ausgestellter Rechnung (5.1.) zu und ist dementsprechend jegliche Nutzung vor
vollständiger Bezahlung unzulässig.
7. Leistungsstörungen:
Sämtliche Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass ein unbefugter einseitiger
Rücktritt (Storno) von abgeschlossenen Werkverträgen mangels ausdrücklicher
abweichender Vereinbarung nicht möglich ist. Im Falle eines unbefugten einseitigen
Vertragsrücktrittes durch den Auftraggeber sind der Modelagentur die vereinbarten
Entgelte unverzüglich zu bezahlen, wobei weiterer Schadenersatz unbenommen bleibt.
Ferner ist eine verschuldensunabhängige pauschalierte Vertragsstrafe in der laut
Buchungsbestätigung vereinbarten Höhe unverzüglich zu entrichten.
Wird der Auftrag vom Auftraggeber oder der Modelagentur storniert, entfallen
sämtliche Ansprüche des Modells auf das vereinbarte Honorar und eventuelle Buyouts.
Die Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere Zahlungsverzug)
durch einen der Vertragspartner berechtigt den oder die anderen Partner zum
sofortigen Vertragsrücktritt. Außer Schadenersatz können die berechtigt vom Vertrag
zurückgetretenen Partner vom anderen Vertragspartner eine pauschalierte
Vertragsstrafe von 20 % des vereinbarten Brutto-Entgelts laut Buchungsbestätigung
verlangen.
Mangels abweichender Vereinbarungen gelten Modelvermittlungen als Fixgeschäft, die
am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit zu erfüllen sind, wobei für die
diesbezügliche Leistungserbringung im engeren Sinn primär das selbständig tätige
Model (siehe Punkt 4. dieser AGB) verantwortlich ist. Es kann aber vertraglich mit
der Modelagentur eine Regelung betreffend Termin- oder Ortsverlegung, Prolongation
udgl getroffen werden, wobei die Modelagentur diesbezüglich als Vertreterin des
Models tätig wird. Gesonderte Bestimmungen gelten nach Branchenusance für
sogenannte Wetterbuchungen. Abmachungen dieser Art mit dem Model ohne Kontaktierung
der Modelagentur sind dem Auftraggeber untersagt.
Wird die Vertragserfüllung durch Umstände höherer Gewalt oder der objektiven
nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung (aufgrund von Krankheit, Unfall udgl)
unmöglich, so bleibt der Vertrag nach Möglichkeit aufrecht und sind entsprechende
Ersatztermine udgl zu vereinbaren. Maßstab dafür ist die Zumutbarkeit für die
Beteiligten unter einem hohen Sorgfaltsmaßstab. Andernfalls trägt jeder der
Beteiligten das Risiko in seiner Sphäre. Für den Fall höherer Gewalt ist jeglicher
Schadenersatz oder eine Konventionalstrafe ausgeschlossen. Als Fälle höherer Gewalt
gelten in einem eng zu interpretierenden Sinn nur unabwendbare und unverschuldete
Elementar-Ereignisse (Sturm, Blitzschlag, Lawinenabgang, Hochwasser, Erdbeben,
Krieg, Feuer, Seuchen, sonstige allgemeine oder größere Katastrophen) sowie Fälle
eines allgemeinen, von den Vertragsparteien in keiner Weise beinflussbaren
Notstandes wie Streik, Straßenblockaden udgl. Kein Fall höherer Gewalt ist
insbesondere ein starkes Verkehrsaufkommen.
Alle in diesen AGB erwähnten Vertragsstrafen (Konventionalstrafen) sind als
„Mindestersatz“ zu verstehen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann ein
tatsächlich übersteigender Schaden zusätzlich geltend gemacht werden.
8. Sonstige Vertragsbestimmungen:
Nebenabreden sind in jedem Fall – bei sonstiger Unwirksamkeit – schriftlich zu
vereinbaren. Dies gilt auch für die Nebenabrede des Abgehens von der Schriftform.
Allfällige Vertrags- und Rechtsgeschäftsgebühren werden von den Vertragsparteien zu
jeweils gleichen Teilen getragen.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Modelagentur. Sämtliche Verträge
unterliegen in jedem Fall österreichischem Recht.